Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung tritt in Kraft
Am 01. April ´24 werden Änderungen bezogen auf die Förderung der beruflichen Weiterbildung wirksam werden, die auch für unsere, nach dem Recht der Arbeitsförderung zertifizierte und damit geförderte Coaching-Ausbildung von Bedeutung sind.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.04.2023 wird hierzu unter anderem ausgeführt:
„Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
Um die Inanspruchnahme der bestehenden Beschäftigtenförderung zu vereinfachen, wird die Regelung übersichtlicher gestaltet. Durch feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen wird die Transparenz der Förderung erhöht und damit der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Arbeitgeber und Beschäftigte sowie die Umsetzung für die Agenturen für Arbeit erleichtert. Angesichts der Erkenntnis, dass strukturwandelinduzierte Weiterbildungsbedarfe in nahezu allen Wirtschaftsbereichen bestehen, wird bei der Voraussetzung für die allgemeine Weiterbildungsförderung von Beschäftigten auf die Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf verzichtet.
Um die Planungssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen, werden die Fördersätze ohne Auswahlermessen festgeschrieben und grundsätzlich in der Höhe der Arbeitsentgeltzuschüsse und der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten pauschaliert. Sondertatbestände werden reduziert.“ [1]
Bei den für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Arbeitsagenturen gilt daher ab dem 01.04.2024 eine überarbeitete Fassung der sogenannten Fachliche Weisungen (FW) [2]. Mit diesen Fachlichen Weisungen erfolgt eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen und deren Anwendungen.
Im Folgenden nehmen wir Bezug auf diese Fachlichen Weisungen sowie die neuen gesetzlichen Regelungen und stellen die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen gegenüber. Ausdrücklich hinweisen wollen wir jedoch darauf, dass wir weder eine Rechtsberatung noch eine fachliche Beratung im Antragsverfahren bei der Agentur für Arbeit leisten. Wie Sie in den Genuss der Förderungen gelangen, erläutern wir weiter unten.
neu ab 01.04.2024 | bis 31.03.2024 | |
Voraussetzungen |
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Erwerb des Berufsabschlusses | liegt mindestens 2 Jahre zurück | liegt mindestens 4 Jahre zurück |
geförderte Teilnahme an beruflicher Weiterbildung | liegt mindestens 2 Jahre zurück | liegt mindestens 4 Jahre zurück |
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Förderung der Lehrgangskosten | ||
100 % | Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten | Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten |
50 % | Betriebe mit weniger als 500 Beschäftigten | Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten |
25 % | Betriebe ab 500 Beschäftigte | Betriebe mit weniger als 2.500 Beschäftigten |
15 % | Betriebe ab 2.500 Beschäftigte | |
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Zuschuss zum Arbeitsentgelt | ||
75 % | Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten | Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten |
50 % | Betriebe mit weniger als 500 Beschäftigten | Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten |
25 % | Betriebe ab 500 Beschäftigte | Betriebe ab 250 Beschäftigte |
Bei der Förderung der Lehrgangskosten entfällt die vorherige Anforderung, dass der Arbeitgeber sich „mindestens“ in einer bestimmten prozentualen Höhe an den Weiterbildungskosten beteiligt. Insoweit dürfte also das Ermessen der Agentur für Arbeit bei der Bewilligung hinsichtlich der Förderhöhe zumindest in diesem Punkt reduziert sein.
Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten „soll“ von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die die betreffenden Arbeitnehmer*innen bei Beginn der Weiterbildungsmaßnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert sind im Sinne des SGB IX. In der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung „kann“ bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten eine gleichlautende Folge eintreten. Insoweit wird die Betriebsgröße für diese weitergehende Förderung deutlich angehoben und auch hier das Ermessen der Agentur für Arbeit mit der Neufassung als Soll-Vorschrift reduziert, die Ausnahme also zur Regel gemacht. In der Praxis wird das unserer Kenntnis nach schon jetzt sehr arbeitgeberfreundlich gehandhabt.
Wie erhalte ich die Förderung?
Um von den Zuschüssen und Fördermöglichkeiten zu profitieren, wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, die Ihnen weitere Informationen, Beratung und die einzureichenden Formulare zur Verfügung stellt. Die Antragstellungen erfolgen dann über die örtlich zuständigen Agenturen und sind mit einem nur geringen Aufwand verbunden. Die Möglichkeiten der Förderung werden ebenso beschrieben im aktuellen Flyer der Bundesagentur für Arbeit, der weitere Hinweise auch enthält zur Beantragung dieser Förderungen.Weiterbildungsanbieter für Coaching (DBVC und IOBC zertifiziert)
und seit 2019 in Bachelor- und Masterstudiengängen akkreditiert
Unter Leitung von Prof. Dr. Monika Zimmermann ist seit April 2019 der vom Deutschen Bundesverband Coaching e.V. (DBVC) erst- und einmalig staatlich anerkannte Studiengang „Sozialpädagogik, Management & Coaching“ als dualer Bachelor-Studiengang an der iba University of Cooperative Education zertifiziert.
Der Studiengang bildet die Professionsstandards für Business Coaching des DBVC und der IOBC ab. Prof. Dr. Zimmermann ist als Professorin der iba, Lehr-Coach und Educational Provider for Business Coaching (EDPRO) der beiden großen Coaching-Verbände DBVC und IOBC verantwortlich für die in den Studiengang (bis August 2023 an der iba insgesamt ca. 500 Studierende) integrierte Coaching-Ausbildung.
„Mit der interdisziplinären Zusatzqualifikation zum “Junior Coach (iba)” erwerben die Studierenden im Rahmen des achtsemestrigen dualen Bachelor-Studiengangs Sozialpädagogik, Management & Business Coaching Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie auf die Arbeit als Business Coach in der Organisations- und Personalentwicklung und/oder ersten Leitungspositionen vorbereiten.“ [3]
Prof. Dr. Zimmermann hat dieses Konzept und das Knowhow im Jahr 2022 in die Coaching-Ausbildung des Zentrums transferiert, um es einem breiteren Spektrum an Teilnehmer*innen zugänglich zu machen.
Das Zentrum für interdisziplinäres Coaching ist durch den Deutschen Bundesverband Coaching e.V. (DBVC) und die International Organization for Business Coaching e.V. (IOBC) als Weiterbildungsträger anerkannt und die Coaching-Ausbildung ist von beiden Verbänden zertifiziert.
Beim Transfer von Konzept und Knowhow sind wir nicht stehen geblieben, sondern sind noch einen Schritt weiter gegangen: Wir wollen, dass insbesondere die kleinen und mittelständischen Unternehmen und Organisationen von dieser Expertise profitieren und in die Lage versetzt werden, die vielfältigen strategischen und operativen Veränderungen und Herausforderungen unserer Zeit zu meistern.
Das Zentrum für interdisziplinäres Coaching, Prof. Dr. Monika Zimmermann hat daher die Zulassung als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung erlangt für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Die interdisziplinäre Coaching-Ausbildung ist eine nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß § 179 SGB III iVm. § 3 AZAV und § 5 Abs. 2 AZAV. Ein erfolgreicher Abschluss dieser Maßnahme wird vom Zentrum mit einem Zertifikat bescheinigt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat unsere von der fachkundigen Stelle zugelassene (zertifizierte) Weiterbildungsmaßnahme unter der Maßnahmenummer 624/88/23 (gültig bis 27.05.2025) erfasst. Diese Maßnahmenummer benötigt die für Sie zuständige Agentur für Arbeit bei Beantragung eines Bildungsgutscheines.
Wir freuen uns sehr und sind stolz darauf, die Partizipation an unserem Weiterbildungsangebot auch jenen zu ermöglichen, die sich diese Weiterbildung aus eigener Tasche (noch) nicht leisten können. Außerdem profitieren insbesondere die kleinen und mittelständischen Unternehmen und Organisationen von dieser Expertise und werden in die Lage versetzt, die vielfältigen strategischen und operativen Veränderungen und Herausforderungen unserer Zeit zu meistern.
Wir bedanken uns zugleich bei der Agentur für Arbeit Heidelberg und dort insbesondere bei Frau Janine Stieler und Frau Venelina Aakerlund: Ihre professionelle Beratung und Begleitung nehmen wir als so hilfreich wahr und immer an den Interessen der KMU ausgerichtet, für die wir gemeinsam Gutes bewirken wollen und dürfen. Vielen Dank!
[1] Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode, Drucksache 20/6518, 24.04.2023, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, Seite 3, (URL: https://dserver.bundestag.de/btd/20/065/2006518.pdf, Abruf am 04.03.2024, 18.30 Uhr)
[2] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen (FW) Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitslose und Beschäftigte §§ 81, 82, 83 – 87a, 111a, 131a SGB III Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB III, (URL: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisung-foerderung-der-beruflichen-weiterbildung_ba046742.pdf, Abruf 04.03.2024, 18.35 Uhr)
[3] DBVC, Studiengänge mit DBVC Standards (Abruf 16.02.2024, 8.25 Uhr)